Digitale Schule der Zukunft – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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An dieser Stelle möchten wir Ihnen die häufigsten Frage zur „Digitalen Schule der Zukunft“ beantworten. Alle Antworten beziehen sich auf die KMBek vom 31. Mai 2024, Az I.3-BO1371.2/14/2. Um Redundanzen zu vermeiden verlinken wir an einigen Stellen auf die FAQ-Angebote des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Sollten Sie Fragen haben, die Sie hier nicht beantwortet finden, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

KMBek „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten

2230.1.3-K - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. Mai 2024, Az. I.3-BO1371.2/14/2

Allgemeine Fragen zur Gerätebeschaffung werden Ihnen hier (Webseite des StMUK) beantwortet.

Rechtliche Fragen zu Schülergeräten werden Ihnen hier (Webseite des StMUK) beantwortet.

Die Schulaufwandsträger werden ab dem 1. Januar 2025 über einen gesetzlichen Zuschuss bei der technischen Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT unterstützt. Der Wartungs-und-Pflege-Zuschuss ist als dynamische Pro-Kopf-Pauschale ausgestaltet. Er umfasst auch die Ausgaben der Schulaufwandsträger, die durch die Administration sowie den technischen Support der Schülergeräte entstehen.

Durch das Personal des Schulaufwandsträgers bzw. über entsprechende Verträge mit externen Dienstleistern werden u. a. folgende Tätigkeitsfelder abgedeckt (die gemäß der gültigen KMBek Systembetreuung auch bisher nicht im Aufgabenbereich der pädagogischen Systembetreuung lagen):

 

• Installation / Inbetriebnahme von IT-Ausstattungsgegenständen

• Technische Einweisungen / Schulungen

• Benutzerverwaltung (im Rahmen der schulischen IT-Infrastruktur, insbes. MDM)

• Administration der Netzwerkinfrastruktur

• Instandhaltung (Server, End-, Peripherie-, Anzeigegeräte)

• Technischer Support / Fehlerbehandlung

 

Werden die Schülergeräte in ein MDM des Schulaufwandsträgers aufgenommen, kann der Zuschuss auch für die hierfür nötigen Lizenzen eingesetzt werden.

  • Die staatliche Förderung i. H. v. maximal 350 € pro zuwendungsfähigem Endgerät ist so bemessen, dass ca. 50 % des Gerätepreises (inkl. zuwendungsfähigem Zubehör) abgedeckt sind. Die Schulen und Schulaufwandsträger sind bei der Festlegung der technischen Mindestkriterien den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität verpflichtet.
  • Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen, anderen Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den Leihgerätepool der Schule. Eine Bedürftigkeitsprüfung auf Schulebene ist nicht vorgesehen. Auch eine Kombination der Förderung mit SGB II und XII-Leistungen ist grundsätzlich möglich.
  • Für den die Förderung übersteigenden Betrag bei der Beschaffung eines digitalen Endgeräts kommt eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Jobcenters bzgl. Leistungen nach § 21 Absatz 6 SGB II in Betracht. Dazu muss die leistungsberechtigte Person den entsprechenden Mehrbedarf anzeigen und die Unabweisbarkeit darlegen.
  • Wird bei einem bayerischen Jobcenter ein Antrag auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II hinsichtlich der Notwendigkeit für ein digitales Endgerät gestellt, ist im Kontext der Einzelfallprüfung eine schriftliche Bestätigung der Schule, ob ein Leihgerät zur Verfügung steht, erforderlich. Den Schulen wird hierfür ein entsprechendes, mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, abgestimmtes Formblatt im internen Bereich auf der Homepage zur Verfügung gestellt.
  • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt Informationen sowie Kontakte zu Beratungsstellen auf der Website https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe zur Verfügung.

Bitte wenden Sie sich an diese, sofern das Landratsamt Ihnen hierbei nicht weiterhelfen kann.

Das heißt, sie werden im Laufe des nächsten Schuljahres wahrscheinlich nicht mit der Gerätebeschaffung beginnen können. Es ist derzeit noch nicht klar, ab wann die Schulen, die jetzt ein "nein" bei der DSdZ-Beteiligung im Schuljahr 2024/25 eingeben im neuen Schuljahr zurückmelden können. Sie können dann Vorbereitungen treffen (in Zusammenarbeit mit dem Innovationsteam), der Förderbeginn hängt dann aber an der Nachmeldung deren Datum noch nicht bekannt ist.

Erfolgt die Registrierung im Schulportal nach dem 19.06.2024, geht den Schulen zeitnah nach der Registrierung die Bestätigung zu. Das Datum der Bestätigung durch das StMUK entspricht dem Beginn des Förderzeitraums.

Zu Beachten: Zwischen der Beschaffung des Gerätes und der Antragstellung dürfen maximal neun Monate liegen!

Beachten Sie eine gute Kommunikation der Beschaffung mit den Erziehungsberechtigten.

Alle Schulen müssen Ihre Rückmeldung im Schulportal vornehmen und sind für den Start der Gerätebeschaffung an die Zusage zur Teilnahme durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gebunden.

Über die Teilnahme an der „Digitalen Schule der Zukunft“ entscheidet grundsätzlich die Schulleitung.

Darüber hinaus ist eine Zustimmung des Schulaufwandsträgers notwendig. Zudem wird empfohlen, möglichst frühzeitig den Elternbeirat sowie die Lehrerkonferenz in geeigneter Weise einzubeziehen.

Im Schuljahr 2024/2025 können nur staatliche Schulen an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnehmen. Daher sind bis zum 05.08.2024 auch lediglich staatliche Schulen zur Rückmeldung über das Schulportal aufgerufen. Nicht-staatlichen Schulen wird die Beteiligung vsl. ab dem Schuljahr 2025/2026 eröffnet werden.

  • Um eine Förderung zu erhalten, muss das Gerät im Zeitraum der Geltung der Förderrichtlinie sowie nach Bestätigung der Teilnahme der Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beschafft werden.
  • Ab welchem Zeitpunkt ein Gerät förderfähig ist, erfahren die Erziehungsberechtigten von der jeweiligen Schule.
  • Geräte, die davor gekauft wurden, werden nicht gefördert (s. https://www.km.bayern.de/dsdz/beschaffung).

Perspektivisch soll eine 1:1-Ausstattung für alle weiterführenden allgemeinbildenden Schulen die Basisausstattung für das Lernen in einer Kultur der Digitalität bilden. Die jahrgangsstufenweise Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten ist somit ein wesentlicher Bestandteil der „Digitalen Schule der Zukunft“. Eine Abweichung davon ist aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen vereinzelt und in Phasen der Implementierung gleichwohl möglich. In diesen Fällen wird die Rücksprache mit der Beratung digitale Bildung empfohlen.

Ja. Den teilnehmenden Schulen wird – die entsprechenden Haushaltsmittel vorausgesetzt – eröffnet, jedes Schuljahr bis zu zwei Jahrgangsstufen für die Ausstattung auszuwählen.

Die Zuschüsse an die Erziehungsberechtigten im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ stehen nicht in Konkurrenz zu bereits etablierten Verfahren. Bewährte Beschaffungsverfahren bleiben daher weiterhin möglich.

Nein.

Im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ stehen Fördermittel zur Unterstützung der Beschaffung von digitalen Endgeräten für die Schülerinnen und Schüler als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Förderberechtigt sind hierbei ausschließlich die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler. Schulaufwandsträger sind daher nicht förder- und antragsberechtigt.

Im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ stehen Fördermittel zur Unterstützung der Beschaffung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Formulierung der technischen Mindestkriterien für die Schülergeräte eine Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger vorzunehmen und die bestehende IT-Bildungsinfrastruktur der Schule (inkl. Lehrergeräte) in die Überlegungen einzubeziehen sind.

Für Lehrkräfte wurden vom Schulaufwandsträger bereitgestellte schulische mobile Endgeräte zum dienstlichen Gebrauch vorgesehen, wie sie insbesondere über das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ beschafft werden konnten (s. https://www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete). Über die langfristige Finanzierung der mobilen Lehrergeräte laufen derzeit Verhandlungen; falls aufgrund der Verhandlungsdauer nötig, ist eine Übergangslösung für Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungen geplant.

Bei der Auswahl einer Deutschklasse als 1:1-Ausstattungsklasse wäre zu beachten, dass aufgrund der jahrgangsgemischten Zusammenstellung die Möglichkeit besteht, dass nicht alle Jahrgangsstufen dieser Deutschklasse im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ ausgewählt wurden (s. hierzu KMBek Nr. 6.1.2). Somit ist ggf. nur ein Teil der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler bzw. nur ein Teil der volljährigen Schülerinnen und Schüler einer Deutschklasse förderberechtigt.

Darüber hinaus kann aufgrund der ungewissen Schullaufbahnempfehlung nach Beendigung der Deutschklasse nicht von einer Weiterverwendung der beschafften Geräte im Unterricht ausgegangen werden. Dies spricht aus hiesiger Sicht im Kontext von Deutschklassen für die Arbeit mit schulischen Leihgeräten.

Die teilnehmenden Schulen wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts jährlich jeweils die Klassen von bis zu zwei Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen aus. Zusätzlich gelten die bereits im Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“ in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 ausgewählten und im Schuljahr 2024/2025 in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückten Klassen als 1:1-Ausstattungsklassen.

Schülerinnen und Schüler, die eine dieser 1:1-Ausstattungsklassen besuchen, sind grundsätzlich förderberechtigt, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte.

Das Förderverfahren ermöglicht eine flexible Gerätebeschaffung während des gesamten Schuljahres, sodass auch neu in 1:1-Ausstattungsklassen hinzukommende Schülerinnen und Schüler eine Förderung eines digitalen Endgeräts aus dem Förderprogramm erhalten können.

Die Entscheidung, welche Unterrichtsmethoden und -werkzeuge eingesetzt werden, obliegt grundsätzlich der pädagogischen Freiheit im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 1 und 2 BayEUG der jeweiligen Lehrkraft. Daher besteht auch kein Anspruch von Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten auf einen Unterricht ohne digitale Endgeräte.

Davon abzugrenzen ist die Frage, ob sich die Erziehungsberechtigten am Förderverfahren der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligen müssen: Die Förderung der Beschaffung eines mobilen Endgeräts ist ein Angebot an die Erziehungsberechtigten, das diese auch ausschlagen können. Nehmen Erziehungsberechtigte das Angebot nicht an, stellen die Schulen nach Möglichkeit mobile Endgeräte aus dem Leihgerätepool der Schule.

Die mobilen Endgeräte sind grundsätzlich bis zum Ende der Zweckbindungsfrist dem Zuwendungszweck entsprechend für schulische Zwecke zu verwenden. Eine entsprechende Erklärung geben die Antragstellerinnen und -steller bzw. späteren Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger im Rahmen der Antragstellung ab. Der Verkauf des Geräts während der Zweckbindungsfrist kann dazu führen, dass die Zuwendung zu erstatten ist.

Bei den im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ beschafften Geräten handelt es sich um Privatgeräte; daher haften die Schule, der Schulaufwandsträger und der Freistaat Bayern grundsätzlich nicht. Es steht den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern frei, eine entsprechende Geräteversicherung abzuschließen.

Kosten hierfür sind im Rahmen des Förderprogramms der „Digitalen Schule der Zukunft“ nicht förderfähig.

Die Endgeräte sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Schuljahres nach dem Schuljahr, für welches das Gerät beschafft wurde, längstens aber für die Dauer des Schulbesuchs der Schülerin bzw. des Schülers für schulische Zwecke zu verwenden (s. KMBek Nr. 7.10). Ist beispielsweise ein Endgerät für das Schuljahr 2024/2025 beschafft worden, muss dieses mindestens bis zum Ende des Schuljahres 2027/2028 dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Insgesamt kann jede Schülerin bzw. jeder Schüler – die entsprechenden Haushaltsmittel vorausgesetzt – bis zu zwei Mal in ihrer bzw. seiner Schullaufbahn eine Förderung erhalten (s. hierzu insbes. KMBek Nr. 7.4.1).

Das ist grundsätzlich möglich. Förderfähig sind mobile Endgeräte, die die zwingenden technischen Mindestkriterien und ggf. die zusätzlich festgelegten schulspezifischen technischen Mindestkriterien erfüllen. Es hängt von der Festlegung der schulspezifischen technischen Mindestkriterien ab, ob ein Tablet oder ein Laptop förderfähig sind.

Insgesamt kann, die entsprechenden Haushaltsmittel vorausgesetzt, jede Schülerin bzw. jeder Schüler bis zu zwei Mal in ihrer bzw. seiner Schullaufbahn eine Förderung erhalten (s. KMBek Nr. 6.2 Satz 2). Es gelten die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 7.4 der KMBek, insb. darf kein Ausschlussgrund gem. Nr. 7.4.1 vorliegen.

Eine einmalige erneute Förderung ist möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in eine andere Schule wechselt und das ursprünglich gekaufte Gerät in der neuen Schule nicht eingesetzt werden kann. Wird innerhalb einer Schule die Klasse gewechselt, ist keine erneute Förderung während der Zweckbindungsfrist möglich.

Die Schulen können in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger und dem Elternbeirat für die zu beschaffenden mobilen Endgeräte schulspezifische technische Mindestkriterien festlegen. Hierbei wird die Kompatibilität mit der vorhandenen und geplanten IT-Bildungsinfrastruktur der Schule berücksichtigt. Dies eröffnet den Schulen auch die Möglichkeit, eine Homogenität der Schülergeräte zu erreichen.

Die Beschaffung der mobilen Endgeräte erfolgt in jedem Fall durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten, im Namen und zum Eigentum der volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten.

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, weil jede Schule eine andere Ausgangslage bietet. Bitte nehmen Sie Kontakt zur Beratung digitale Bildung auf

Ja, Refurbished-Geräte (mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr) sind grundsätzlich förderfähig (s. KMBek Nr. 6.1.3).

Die im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ beschafften und staatlich geförderten mobilen Schülergeräte sind nicht-lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG).

Die Beschaffung der Geräte erfolgt durch die Erziehungsberechtigten (bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler) zu deren Eigentum. Ob diese das Förderangebot annehmen, liegt in ihrer Entscheidungsfreiheit. Es handelt sich somit nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die öffentliche Hand.

Bei der Festlegung der technischen Mindestkriterien sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten.

Im Doppelhaushalt 2024/2025 sind Mittel vorgesehen, um die Schulaufwandsträger auch künftig dabei zu unterstützen, den vorhandenen Leihgerätepool auszubauen bzw. zu erhalten. Das Staatsministerium wird die Schulaufwandsträger wie bewährt direkt über das entsprechende Angebot informieren.

Bei der Formulierung der technischen Mindestkriterien für die schülereigenen Geräte ist die bestehende (und geplante) IT-Bildungsinfrastruktur der Schule (inkl. Leihgeräte) in die Überlegungen einzubeziehen.

Der Leihgerätepool an einer Schule wurde in der Regel durch den Schulaufwandsträger unter Würdigung des durch die Schule im Dialog mit ihrem Schulaufwandsträger formulierten Ausstattungsplans im schulischen Medienkonzept aufgebaut und umfasst demnach Gerätetypen, wie Sie auch für die elternfinanzierten Geräte in Frage kommen werden.

Soweit Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung nicht annehmen und damit eine Ausstattung der Jahrgangsstufe mit geeigneten mobilen Endgeräten nicht erreicht werden könnte, stellen die Schulen nach Möglichkeit die fehlenden Geräte aus ihrem Bestand an Schülerleihgeräten zur Verfügung.

Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den Schulaufwandsträger wird hierdurch nicht begründet.

Die Einbindung in ein schulisches Mobile Device Management (MDM) bedarf einer rechtlichen Grundlage. Diese besteht in der Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Anbindung der Schülergeräte an ein (bestehendes) MDM der Schule kann seitens der Schule als technisches Mindestkriterium vorgegeben werden (s. KMBek Nr. 7.4.2).

Wird keine Einwilligung erteilt, ist eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt und es kann keine Förderung erfolgen.

Siehe hierzu auch https://www.km.bayern.de/digitale-schule-der-zukunft/schulleitungen-steuerungsgruppen/weiterfuehrende-schulen/rechtliche-fragen-zu-schuelergeraeten.

Da es sich bei den elternfinanzierten Endgeräten um private Geräte handelt, muss außerhalb der Unterrichtszeit eine vollumfängliche private Nutzung gewährleistet werden. Aus diesem Grund sind etwaige Geräteeinschränkungen durch administrative Vorkehrungen (z. B. zeitliche oder örtliche Begrenzung) außerhalb der Unterrichtszeit aufzuheben.

Gegen den Willen der Betroffenen bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch der Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte digitale Endgeräte der Schülerinnen und Schüler (Tablets, Notebooks, Smartphones etc.) nicht durchsuchen. Hier gilt nichts anderes als für andere private Gegenstände. Dies wäre ein Eingriff in die Rechte der Schülerinnen und Schüler. Schließlich befinden sich beispielsweise auf dem Endgerät regelmäßig persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Eine pauschale Einwilligung der Erziehungsberechtigten in eine Einsichtnahme durch die Lehrkraft ist unwirksam, weil sich aus den Umständen des Einzelfalls wichtige Gründe ergeben können, die gegen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten sprechen (z. B. dass die Schülerin oder der Schüler sich selbst belastet oder, dass Dritte Nachteile haben). Siehe hierzu auch: Rechtliche Fragen zu Schülergeräten.

Ja.

Zuwendungsfähig ist die Beschaffung eines mobilen Endgeräts einschließlich der ggf. von den Schulen verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten (Stift und/oder Tastatur). Kosten für MDM-Systeme sind hingegen nicht zuwendungsfähig. Diese müssen von den Erziehungsberechtigten übernommen werden. Auch der Schulaufwandsträger kann sich bereiterklären, diese Kosten zu übernehmen.

Die Schulaufwandsträger werden ab dem 1. Januar 2025 über einen gesetzlichen Zuschuss bei der technischen Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT unterstützt. Werden die Schülergeräte in ein MDM des Schulaufwandsträgers aufgenommen, kann der Zuschuss auch für die hierfür nötigen Lizenzen eingesetzt werden.

Ob die Schülergeräte in ein (schulisches) MDM eingebunden werden und wer die Kosten hierfür übernimmt, ist im Dialog mit dem Schulaufwandsträger sowie den Erziehungsberechtigten zu entscheiden.

Die Schulaufwandsträger werden ab dem 1. Januar 2025 über einen gesetzlichen Zuschuss bei der technischen Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT unterstützt. Werden die Schülergeräte in ein MDM des Schulaufwandsträgers aufgenommen, kann der Zuschuss auch für die hierfür nötigen Lizenzen eingesetzt werden.

Nein. 

Sofern bei der Nutzung eines MDMs personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die Schule einen AVV mit dem Anbieter abschließen. Die Erziehungsberechtigten sind entsprechend über die Einbindung der Geräte in ein MDM zu informieren. Darüber hinaus muss deren Einwilligung schriftlich eingeholt werden.

Ab dem Schuljahr 2024/2025 wird allen Schulen bzw. deren Schulaufwandsträgern ein „Medien- und KI-Budget“ zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel sollen insbesondere zur Unterstützung der Beschaffung von geeigneten digitalen Bildungsmedien (z. B. Lizenzen für digitale Schulbücher, Apps für den pädagogischen Einsatz im Unterricht) eingesetzt werden.

Kosten für MDM-Systeme sind im Rahmen des Förderprogramms der „Digitalen Schule der Zukunft“ nicht zuwendungsfähig. Diese müssen von den Erziehungsberechtigten übernommen werden. Auch der Schulaufwandsträger kann sich bereiterklären, diese Kosten zu übernehmen. Die Schulaufwandsträger werden ab dem 1. Januar 2025 über einen gesetzlichen Zuschuss bei der technischen Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT unterstützt.

Werden die Schülergeräte in ein MDM des Schulaufwandsträgers aufgenommen, kann der Zuschuss auch für die hierfür nötigen Lizenzen eingesetzt werden.

Darüber hinaus wurden bisher regionale, durch die Schulaufwandsträger betriebene Gerätemanagementsysteme über den DigitalPakt Schule gefördert. Inwieweit diese Unterstützung weitergeführt werden kann, ist den Ergebnissen der aktuell laufenden Verhandlungen zu einem DigitalPakt Schule 2.0 vorbehalten.

Von zentraler Stelle werden derartige Anwendungen nicht zur Verfügung gestellt.

Als Alternative zu derartigen Systemen bieten sich mit den Schülerinnen und Schülern erarbeitete pädagogische Nutzungsregeln an (s. https://mebis.bycs.de/beitrag/regeln-endgeraete) sowie die Betonung der Medienerziehung im Unterricht und entsprechende Einarbeitungskonzepte. Bei derartiger Software handelt es sich um kostenpflichtige Softwarelösungen, die ein eigenes Lizenzmanagement und schuleigene, personalisierte Accounts erfordern.

Im Regelfall wird auf dem schülereigenen mobilen Endgerät eine extra Software installiert, die anschließend umfangreiche Zugriffsberechtigungen auf dem System hat und dadurch diese temporären Restriktionen umsetzt. Die Schülerin oder der Schüler meldet sich mit seinen schuleigenen Zugangsdaten bei der Anwendung anschließend an.

Hierfür ist eine informierte Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler notwendig. Eine Finanzierung derartiger Software aus dem Medien- und KI-Budget oder dem Zuschuss zur technischen Administration ist nicht möglich.

Über den in der BayernCloud Schule verfügbaren Anmeldedienst VIDIS (https://vidis.schule), an dessen Entwicklung Bayern im Rahmen eines länderübergreifenden Vorhabens maßgeblich beteiligt ist, können die Schulen einfach und sicher auf am Markt gängige Bildungsangebote an die BayernCloud Schule anbinden, sofern der Schulaufwandsträger die entsprechenden Softwarelizenzen des Anbieters beschafft.

Grundsätzlich steht es auch Anbietern digitaler Schulbücher offen, an VIDIS teilzunehmen. Eine Lizenzverwaltung für VIDIS ist in Planung. (siehe https://licenceconnect.schule/)

Mittel- und langfristig ergibt sich durch den digitalen Wandel sowie die Nutzung von KI-Technologien das Erfordernis, neue Aufgaben- und Prüfungsformate in den Unterricht sowie in die Lehrerausbildung zu integrieren, welche bspw. die sog. „21st century skills“ verstärkt in den Blick nehmen, um Kinder und Jugendliche auf eine immer digitaler werdende Welt vorzubereiten. Hierbei stehen sowohl der Lern- und Arbeitsprozess im Vordergrund als auch die Erhebung und Einarbeitung von Feedback.

Bereits jetzt sind entsprechende neue und zeitgemäße Aufgabenstellungen und -formate möglich. Sie können und sollen durch die Lehrkräfte im Unterricht erprobt werden. Mit der Einführung des LehrplanPLUS erfolgt eine Umsetzung der Kompetenzorientierung auch im Rahmen einer veränderten Lern-, Aufgaben- und Prüfungskultur. Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung arbeiten die Schülerinnen und Schüler vermehrt mit digitalen Programmen als Lerngegenstand, -mittel und -begleiter. Die veränderte Unterrichtspraxis beinhaltet zwangsläufig eine veränderte Aufgabenkultur, welche die zu erwerbenden Kompetenzen auf verschiedene Weisen fachspezifisch abbildet. Die Umsetzung der neuen Aufgabenformate und einer neuen Prüfungskultur unterstützen das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) und die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen schulartspezifisch mit Handreichungen, Materialien und Fortbildungsangeboten.

Durch das Aufgreifen von Empfehlungen aus aktuellen Schulversuchen (z. B. „Prüfungskultur innovativ“ sowie „KI@school“ der Stiftung Bildungspakt Bayern) und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann die Lern-, Aufgaben- und Prüfungskultur sukzessive weiterentwickelt werden.

Die Qualität von Unterrichts- und Erziehungsprozessen sowie von schulischen Organisationsprozessen wird im Rahmen der externen Evaluation untersucht und bewertet. Ergänzend werden spezifische Prozesse im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ vom ISB evaluiert.

Bis dahin finden Sie hier einen kleinen Überblick zu Forschungsarbeiten im Kontext "Unterricht mit digitalen Medien" der BdB Obb.-West

Der geförderte Erwerb eigener Geräte ist bereits im Ansatz insoweit nachhaltig, als nicht Geräte für die Schule angeschafft werden, die nur für schulische Zwecke zur Verfügung stehen und turnusmäßig erneuert werden müssen, sondern die Geräte auch für private Zwecke genutzt werden können und nach Ablauf der Zweckbindung endgültig bei den Schülerinnen und Schülern verbleiben und im privaten Bereich Zweit- und Ersatzbeschaffungen ersparen.

Die Förderrichtlinie sieht ferner auch eine Förderung für Refurbished-Geräte mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr vor.

Zudem haben die teilnehmenden Schulen bei der Einführung mobiler Endgeräte, insbesondere bei der Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen (KMBek Nr. 3 Satz 9 sowie Nr. 6.1.2) und der möglichen Festlegung zusätzlicher technischer Mindestkriterien (KMBek Nr. 6.1.4) die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten, in deren Rahmen auch die Nachhaltigkeit eine Rolle spielt.

Welche Unterstützungsmaßnahmen an einer Schule erforderlich sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Bedürfnisse der Beteiligten, bestehende schulinterne Strukturen, gewähltes Modell der Geräteverwaltung (z. B. mittels eines MDM-Systems) etc.

Die Beschaffung der mobilen Endgeräte im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ erfolgt durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten, im Namen und zum Eigentum der volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten und wird staatlich bezuschusst.

Die Wartung und Pflege der Geräte obliegt rein rechtlich und formal den Geräteeigentümern.

Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Geräte in die schulische IT-Infrastruktur eingebunden sind, damit mit ihnen effektiv im Unterricht gearbeitet werden kann.

Daher ist die Zustimmung des Schulaufwandsträgers zur Beteiligung einer Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ obligatorisch. Zudem können vor diesem Hintergrund die Schulen in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger und dem Elternbeirat für die zu beschaffenden mobilen Endgeräte schulspezifische technische Mindestkriterien festlegen. Hier kann auch die Anbindung an ein schulisches MDM als technisches Mindestkriterium definiert werden, über das u. a. eine zentrale Geräteadministration (einheitliche Softwareinstallation und -updates, Gerätekonfiguration etc.) erfolgen kann. Ggf. für ein schulisches MDM anfallende Kosten sind auch vom Wartungs-und-Pflege-Zuschuss umfasst, mit dem der Freistaat die Schulaufwandsträger ab Januar 2025 bei der Finanzierung der technischen Administration, Wartung und Pflege unterstützen wird.

Die Staatsregierung wird sich ab 2025 dauerhaft hälftig an den Ausgaben der Schulaufwandsträger für die technische Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT beteiligen. Eine Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes wurde vom Bayerischen Landtag beschlossen (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-445/). Damit soll u. a. eine Entlastung der pädagogischen Systembetreuungen an den Schulen erreicht werden.

Es gibt derzeit eine Diskussion in skandinavischen Ländern, die die Intensität des Einsatzes digitaler Medien und Werkzeuge zu Lernzwecken betrifft. Die Kritik fokussiert sich dabei hauptsächlich auf den Vor- und Primarschulbereich.

Die „Digitale Schule der Zukunft“ hat Entwicklungen in anderen Ländern sowie aktuelle Forschungsergebnisse zum digitalen Lehren und Lernen im Blick. Vor diesem Hintergrund wird ein sehr differenzierter Ansatz verfolgt:

  • Grundschulen sind bewusst nicht in das Ausstattungs- und Fördermodell einbezogen.
  • Der Fokus liegt auf der Unterrichtsentwicklung, nicht auf der Quantität des Geräteeinsatzes.
  • Die „Voll-digitale Schule“ ist nicht das verfolgte Zielbild, sondern die bewusste und gezielte Verschränkung von analogem und digitalem Lernen.
  • Die Schulen haben große Gestaltungsspielräume, um ein lernförderliches und passendes pädagogisches Konzept umzusetzen. So kann etwa an der Schule entschieden werden, mit welchen Jahrgangsstufen gestartet werden soll.

Als erster Schritt auf dem Weg in die „Digitale Schule der Zukunft“ wird daher empfohlen, die Potenziale der 1:1-Ausstattung für die eigene Schule identifizieren.

Regionale Ankerschulen (Gymnasium Oberbayern-West) sind im Schuljahr 2024/25:

  • Descartes-Gymnasium Neuburg a.d. Donau
  • Gymnasium Gröbenzell
  • Gymnasium Penzberg

Für andere Schularten, bzw. Bezirke wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Innovationsteam.

Für die Teilnahme an der „Digitalen Schule der Zukunft“ ist die Zustimmung des Schulaufwandsträgers (insbesondere zur Integration personenbezogener Schülergeräte in die schulische IT-Infrastruktur) erforderlich. Zudem wird empfohlen, möglichst frühzeitig den Elternbeirat sowie die Lehrerkonferenz in geeigneter Weise einzubeziehen.

Die Festlegung schulspezifischer technischer Mindestkriterien erfolgt in Abstimmung mit dem Elternbeirat sowie dem Schulaufwandsträger.

Aktuell befinden sich Bund und Länder in intensiven Verhandlungen zu einem DigitalPakt Schule 2.0, wie ihn die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hat. Wann eine entsprechende Bund-Länder-Vereinbarung in Kraft treten kann, ist bei dem derzeitigen Verhandlungsstand noch nicht absehbar.