Berater digitale Bildung (mBdB/iBdB)

Darf ich Filme im Unterricht zeigen? Wenn ja, welche und wie?

Filme im Unterricht sind ein beliebtes Mittel, um Inhalte anschaulich zu vermitteln. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Lehrkräfte beachten, wenn sie Filme im Unterricht zeigen möchten? Dieser Blogbeitrag soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Urheberrechts, des Werbeverbots an Schulen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben geben und Ihnen eine Sammlung von Links an die Hand geben, die Ihnen helfen, rechtssicher durch den Schulalltag zu navigieren.


Folgenden Passus gilt es zudem zu beachten; wenn Sie Videoplattformen, wie z.B. YouTube, im Unterricht einsetzen wollen:

Ist politische oder kommerzielle Werbung an Schulen in Bayern erlaubt?

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält sowohl ein grundsätzliches Verbot kommerzieller Werbung als auch ein grundsätzliches Verbot politischer Werbung an Schulen.

Der Wortlaut des Art. 84 BayEUG ist wie folgt:

(1) 1 Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2 Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.
(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2 Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 3 Die bzw. der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen.

Zum Verbot kommerzieller Werbung:
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Beeinflussung durch kommerzielle Werbung, ferner der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs. Schulen sollen nicht zum Schauplatz von Werbekampagnen werden, der Unterricht nicht durch die Verteilung von Werbematerial und Produkten gestört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angebotenen Produkte hochwertig und nützlich sind oder nicht. Das Verbot bezieht sich auf Gegenstände aller Art, also auch schulbezogene Artikel wie Schreib- und Zeichengeräte und Sportbedarf. Von diesem Verbot gibt es jedoch Ausnahmen im schulischen Interesse, danach können insbesondere Sammelbestellungen von Lernmitteln gerechtfertigt sein. In den Schulordnungen (z.B. §2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 Bayerische Schulordnung, BaySchO) ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Sammelbestellungen und die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten entscheidet. 

Zum Verbot politischer Werbung:
Das Verbot dient dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts, nämlich der Vermeidung der Indoktrinierung der Schüler in der Schule und der Funktionsfähigkeit der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den gleichermaßen schutzwürdigen Interessen der anderen Schüler und deren Erziehungsberechtigten an einem geordneten Unterrichtsbetrieb. Unzulässige politische Werbung sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen. Das Verbot unterbindet jedoch keineswegs die politische Meinungsäußerung im Schulbereich. Zulässig ist grundsätzlich die politische Diskussion zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern oder unter diesen Personengruppen. Zudem enthält Art. 84 Abs. 3 BayEUG eine Ausnahme vom Verbot politischer Werbung im Schulbereich. Danach dürfen Schüler Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten und ähnliche Zeichen mit politischem Inhalt im Schulbereich tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Denn das Tragen solcher Zeichen ist eine Form der zulässigen Meinungsäußerung.


Ob eine Handlung als unzulässige kommerzielle oder politische Werbung einzustufen und als solche ggf. ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall.

Quelle: https://www.km.bayern.de/recht/rechtliche-fragen-und-antworten (14.10.2025)


Wir möchten an dieser Stelle Werbung für mundo.schule machen:

Das frei zugängliche Medienportal MUNDO wird im Rahmen des Projekts SODIX realisiert vom FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gGmbH, dem Medieninstitut der Länder. Es erfolgt im Auftrag der 16 Länder und wird aus Mitteln des DigitalPakts Schule finanziert.

Mit MUNDO sollen Lernende, Lehrende und Erziehungsberechtigte in ihrer täglichen Arbeit unterstützt werden. Dafür werden frei im Netz verfügbare digitale Medien gesichtet und anhand der Bildungsstandards für den Einsatz im Unterricht geprüft. So wird eine zentrale Auffindbarkeit von offenen, lizenzrechtlich und qualitativ geprüften Materialien sowie eine rechtssichere Nutzung durch die Lehrkräfte garantiert. Lehr Kräfte können hier ihre eigenen Werke hochladen und im Sinne des sinnvollen Teilens von Material (z.B. OER) frei verfügbar machen.