Fragen zum Urheberrecht

Der so genannte „Fotokopiervertrag“ gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch auch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen und abzuspeichern.

Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Analoge oder digitale Kopien aus Schulbüchern ohne Erlaubnis der Verlage sind deshalb nicht erlaubt. Dieser Grundsatz hat sich auch durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) nicht geändert.

Unkompliziert für Lehrkräfte

Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien aus Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition, der Presse-Monitor GmbH und den Bildungsmedienverlagen einen so genannten „Fotokopiervertrag“ – den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ – geschlossen. Der Vertrag läuft vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022.

Die Regeln lauten:

  • Aus Werken zu Unterrichtszwecken dürfen maximal 15 Prozent, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse.
  • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
  • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig kopiert oder eingescannt werden.
  • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Tablets, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
  • Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.

Quelle: http://www.schulbuchkopie.de/

Hier finden Sie auch den diesen Informationen zugrundeliegende „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ vom 20.12.2018. Die Regelungen gelten bis 31.12.2022.