Förderung digitaler Bildungsmedien im Schuljahr 2024/2025 (lt. KMS I.4-BS1356.7/7/8 vom 11.07.2024)
Der Freistaat hat beschlossen, ein “Medien- und KI-Budget” bereitzustellen, um die Beschaffung und den Einsatz digitaler Bildungsmedien zu unterstützen. Wir möchten Ihnen hier die notwendigen Informationen geben, damit auch Ihre Schule von dieser Förderung profitieren kann (Hier zur entsprechenden KMBek vom 23. Juli 2024, Az. I.4-BS1356.7/7/2).
Das „Medien- und KI-Budget“ zielt darauf ab, die Beschaffung von Softwarelizenzen zur Unterstützung des Einsatzes digitaler Bildungsmedien zu fördern. Die Schulaufwandsträger können künftig ein Förderprogramm des Freistaats nutzen, um Lizenzen für digitale Bildungsmedien zu beschaffen. Nähere Informationen unten in den FAQ.
Ergänzungen vom 02.12.2024:
Dem Landesamt für Schule als Bewilligungsstelle sowie dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sind vermehrt Rückfragen von Schulaufwandsträgern zur entspr. Förderrichtlinie (s. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_3_K_14633) und zu den einzuhaltenden Fristen zugegangen. Insbesondere wurde die Befürchtung geäußert, dass förderfähige Beschaffungen für das Haushaltsjahr 2024 nicht mehr fristgerecht erfolgen könnten.
Daher soll hier über die Auslegung der Förderrichtlinie und maßgebliche Zeitpunkte bzw. Zeiträume informiert werden:
1) Vorzeitiger Vorhabenbeginn (Nr. 5 der KMBek)
- 2024: Beschaffungen, die ab dem 15.07.2024 getätigt wurden, sind grundsätzlich förderfähig.
- 2025: Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab dem 01.11.2024 zugelassen, da das Antragsverfahren erst im Laufe des Jahres 2025 zur Verfügung steht.
- ab 2026: Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt mit Antragstellung als bewilligt.
2) Bewilligungszeitraum (Nr. 6.5 der KMBek)
- 2024: 15.07.2024 bis 31.12.2025
Digitale Bildungsmedien, die mit Fördermitteln des Medien- und KI-Budgets des Haushaltsjahres 2024 finanziert werden, können auch noch im Haushaltsjahr 2025 beschafft werden. - 2025: 01.11.2024 bis 31.12.2025
Eine Förderung von im November und Dezember 2024 beschafften Lizenzen ist demnach auch aus dem Medien- und KI-Budget des Haushaltsjahres 2025 möglich. - ab 2026: ab Antragstellung (für 2026 möglich ab dem 01.11.2025) bis 31.12. des betreffenden Haushaltsjahres
3) Antragsfrist (Nr. 6.7 der KMBek)
- Antrag für 2024: ab Bereitstellung des Antragsverfahrens (Hierzu werden Sie nochmals gesondert informiert.)
- Antrag für 2025: ab Bereitstellung des Antragsverfahrens bis 31.10.2025
- Antrag für 2026: ab 01.11.2025 bis 31.10.2026
Bitte beachten Sie folgenden Vollzugshinweis:
Aufgrund der sich überschneidenden Bewilligungs- und Antragsfristen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (s. oben Nr. 2) wird darauf hingewiesen, dass zunächst der Antrag für das Jahr 2024 gestellt und das Budget für das Haushaltsjahr 2024 vorrangig ausgeschöpft wird, bevor der Antrag für das Jahr 2025 eingereicht wird.
Für das Haushaltsjahr 2025 sind im Haushalt entsprechende Mittel für das Medien- und KI-Budget bereitgestellt. Über den Höchstbetrag der Zuwendung je Schulaufwandsträger informieren wir Sie zu gegebener Zeit nochmals gesondert.
Der Ablauf ist ab dem Jahr 2026 also folgender:
- Es wird ein Antrag über das Beantragungsportal ans LAS gestellt. – Dieser Antrag kann bereits ab dem 1. November des Vorjahres für das entsprechende Kalenderjahr gestellt werden.
- Mit Eingang des Antrags am LAS gilt der vorzeitige Vorhabenbeginn als anerkannt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Sachaufwandsträger (SAT) Anschaffungen für das entsprechende Kalenderjahr tätigen.
- Es erfolgt eine Bewilligung des Antrags durch das LAS. – Der SAT braucht aber nicht auf diese Bewilligung waren, solange er sich sicher ist, dass die Anschaffungen die er für seine Schulen macht, förderfähig sind. (Für die Schulen besteht gar kein Risiko, denn selbst wenn Anschaffungen, die nicht förderfähig sein sollten gemacht werden, der SAT derjenige ist, welcher die Kosten übernimmt)
- Die Fördergelder werden bis zur Förderhöchstsumme des jeweiligen SAT an diesen überwiesen.
Fragen zu den Fördergegenständen können Sachaufwandsträger gerne an folgendes Funktionspostfach richten: (Medienbudget LAS)
Digitale Lernumgebungen für den Unterricht
Speziell für allgemeinbildende und berufliche Schulen entwickelte Medien und Lernumgebunge, deren Inhalte didaktisiert und altersgerecht aufbereitet wurden. Sie umfassen:
Digitale Lehr- und Lernplattformen: Diese Plattformen bieten Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern Werkzeuge zur Unterrichtsgestaltung und zum Lernen.
Lern- und Übungsapps: Diese Apps ermöglichen individuelles Üben und Lernen.
Browserbasierte Webanwendungen für den pädagogischen Einsatz im Unterricht: Diese Anwendungen unterstützen den Unterrichtsprozess direkt im Browser.
Anwendungen zur Lernbegleitung und Lernstandsanalyse: Diese Tools helfen, den Lernfortschritt zu verfolgen und individuelle Unterstützung zu bieten.
Digitale Anwendungen zur Unterstützung von Lehr- und Lernprozessen
Diese digitalen Anwendungen dienen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowohl durch Lehrkräfte als auch durch Schülerinnen und Schüler. Beispiele hierfür sind:
Digitale Pinnwände: Diese ermöglichen das Sammeln und Organisieren von Informationen, Ideen und Materialien.
Anwendungen zur digitalen Heftführung: Hier können Schülerinnen und Schüler ihre Notizen, Aufgaben und Aufzeichnungen digital durchführen und verwalten.
Large Language Models (LLMs): Diese fortschrittlichen Sprachmodelle unterstützen bei der Textgenerierung, Übersetzung und Informationsrecherche.
Digitale Schulbücher
- gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung - ZLV);
- Lizenzen für digitale Schulbücher sind nur förderfähig, sofern die staatlichen Zuweisungen gemäß Art. 22 Abs. 1 BaySchFG für die Beschaffung von (analogen oder digitalen) Schulbüchern bereits gebunden sind.
- Softwarelösungen für die Schulverwaltung,
- rein administrative Anwendungen zur Unterrichtsorganisation und Verwaltung von digitalen Geräten, Apps, Nutzerkonten und digitalen Klassenräumen (zum Beispiel Mobile Device Management-Lösungen (MDM)) (s. hierzu Wartungs- und Pflegezuschuss),
- Office-Anwendungen,
- reine Cloudspeicher-Dienste,
- Kommunikationsdienste (Messenger, Chat- und Mail-Programme, Videokonferenzsysteme),
- zusätzliche Kosten für weitere Dienstleistungen, wie zum Beispiel Anwenderschulungen, die zusammen mit dem digitalen Bildungsmedium angeboten werden.
sind nicht förderfähig.
Die Schulaufwandsträger erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine jährliche Zuwendung, deren Höchstbetrag sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule(n) des Schulaufwandsträgers bemisst. Maßgebend für die Schülerzahl sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Schuljahr.
Digitale Bildungsmedien (s. hierzu Nr. 1), die ab dem 15. Juli 2024 beschafft werden, sind grundsätzlich förderfähig. Damit soll die Vorbereitung des kommenden Schuljahres unterstützt werden.
- Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 10. Juli 2024 (Az. I.4-BS1356.7/7/6) die Schulaufwandsträger über das „Medien- und KI-Budget“ informiert. Bitte arrangieren Sie einen Dialog zwischen Schule und Sachaufwandsträger, um das weitere Vorgehen und die Auswahl der Bildungsmedien abzustimmen.
- Die Auswahl und Beschaffung erfolgt im gleichen Verfahren wie bei der Beschaffung der lernmittelfrei auszugebenden Lernmittel (vgl. Nr. 5 der KMBek zum Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit vom 1. September 2009).
- Für Schulaufwandsträger:
Zur Beantragung und Abwicklung des „Medien- und KI-Budgets“ wird vom Landesamt für Schule (LAS) ein volldigitales Verfahren zur Verfügung gestellt. Das Verfahren wird voraussichtlich im ersten Quartal 2025 bereitstehen. Es setzt Ihre Registrierung bei „Mein Unternehmenskonto“ voraus.Zur konkreten Ausgestaltung des Antragsverfahrens werden das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie das LAS mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Ersatzschulverbänden in den Austausch treten.
- Über den in der BayernCloud Schule (ByCS) verfügbaren Vermittlungsdienst VIDIS können Schulen einfach auf marktgängige Bildungsangebote – auch mit integrierter KI-Komponente – zugreifen, sofern der Schulaufwandsträger die entsprechenden Softwarelizenzen des Anbieters erwirbt.
- VIDIS bietet den Vorteil, dass die Schulen mit ihren ByCS-Zugangsdaten über die VIDIS-Schnittstelle unmittelbar dort registrierte Bildungsangebote nutzen können, ohne dafür separate Nutzerzugänge pflegen zu müssen.
- Ein weiterer Vorteil von VIDIS ist, dass die in VIDIS registrierten Angebote bereits einer juristischen Vorprüfung unterzogen wurden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass diese die Schule nicht von einer datenschutzrechtlichen Prüfung der Angebote entbindet, da diese jeweils von der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Anbieter und Schule unterschiedlich ausfallen kann. Zudem müssen für eine abschließende datenschutzrechtliche Prüfung die konkreten Einsatzszenarien, die durch die Schule festgelegt werden, berücksichtigt werden.
- Eine Übersicht über Angebote, die über VIDIS an die ByCS angebunden werden können, sowie Hilfestellungen und Unterstützungsmaterialien zur Aktivierung von VIDIS und den angebundenen Anwendungen sind hier zu finden:
https://www.bycs.de/hilfe-und-tutorials/vidis/index.html bzw. https://www.vidis.schule/schulen/
Zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 bietet die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen eSessions für Mitglieder der Schulleitung, Datenschutzbeauftragte und /oder ByCS-Administratoren an.
In den Veranstaltungen werden Prüfschritte zur didaktischen und pädagogischen sowie zur datenschutzkonformen Auswahl von Software-Angeboten (insbes. im Bereich KI) sowie Anleitungen zum Bezug über VIDIS vorgestellt. Zudem erhalten Sie in den Veranstaltungen Hinweise zur weiteren Begleitung bei der Einführung der Anwendungen an Ihrer Schule durch die ALP.